Wasserschaden: Wer zahlt wirklich?

Wasserschaden: Wer zahlt wirklich?

Ein tropfendes Geräusch hinter der Wand, ein feuchter Fleck an der Decke, Wasser auf dem Laminat: Wasserschäden gehören zu den häufigsten und kostspieligsten Schadensereignissen in Wohngebäuden. Die Schadensummen reichen von einigen Hundert Euro für das Trocknen eines Wandbereichs bis zu mehreren Zehntausend Euro, wenn Böden, Dämmung und Elektrik betroffen sind. Wer zahlt, hängt von drei Faktoren ab: der Ursache des Schadens, dem Ort des Schadens und dem vorhandenen Versicherungsschutz.

Welche Versicherungen kommen überhaupt infrage?

Beim Thema Wasserschaden sind grundsätzlich mehrere Versicherungsarten beteiligt, die sich gegenseitig nicht ersetzen, sondern ergänzen. Die Hausratversicherung deckt beschädigte Einrichtungsgegenstände des Mieters oder Eigentümers ab, also Möbel, Elektrogeräte, Kleidung. Die Wohngebäudeversicherung springt für Schäden an der Bausubstanz ein: Wände, Böden, Rohre, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Die Haftpflichtversicherung ist relevant, wenn eine Person durch Fahrlässigkeit einen Schaden bei anderen verursacht hat, etwa ein Mieter, der eine Waschmaschine falsch angeschlossen hat.

Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft sind Leitungswasserschäden nach Sturm und Hagel die häufigste Schadensursache in der Wohngebäudeversicherung. Im Jahr 2022 wurden allein in diesem Segment Schäden in Milliardenhöhe reguliert. Das zeigt: Ohne eine funktionierende Wohngebäudeversicherung trägt der Eigentümer das Risiko komplett selbst.

Mieter und Vermieter: Wer haftet für was?

Die Zuständigkeitsfrage zwischen Mieter und Vermieter sorgt regelmäßig für Streit. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist nach § 535 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das bedeutet: Platzt ein Rohr in der Wand, weil es veraltet oder mangelhaft ist, liegt die Verantwortung beim Eigentümer. Er muss reparieren lassen und über seine Wohngebäudeversicherung den Schaden an der Bausubstanz melden.

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Anders sieht es aus, wenn der Mieter selbst die Ursache gesetzt hat. Wer eine Badezimmerfuge nicht erneuert, obwohl der Vermieter darauf hingewiesen hat, oder wer die Heizung im Winter abstellt und damit einen Rohrbruch durch Frost verursacht, handelt fahrlässig. In diesem Fall haftet der Mieter mit seiner privaten Haftpflichtversicherung für den Schaden am Gebäude und an der Einrichtung anderer Parteien. Ohne Haftpflichtversicherung zahlt der Mieter aus eigener Tasche.

Etagenübergreifende Schäden: Ein Klassiker mit Konfliktpotenzial

Besonders kompliziert wird es, wenn Wasser durch die Decke in die darunter liegende Wohnung dringt. Die häufigste Ursache ist eine überlaufende Badewanne, ein defekter Schlauch unter dem Waschbecken oder eine undichte Duschkabine. Hier muss zunächst die Ursache geklärt werden, bevor irgendeine Versicherung zahlt.

Wurde der Schaden durch einen Defekt an einer fest installierten Leitung ausgelöst, greift die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers für die Bausubstanz. Den eigenen zerstörten Hausrat ersetzt dem geschädigten Mieter seine Hausratversicherung. Für die Schäden in der eigenen Wohnung des Verursachers hingegen leistet dessen Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten, aber nicht für den eigenen Hausrat. Das führt dazu, dass mehrere Versicherungen gleichzeitig aktiv werden und die Schadensmeldung sorgfältig getrennt werden muss.

Wer in Wien von einem solchen Schadensfall betroffen ist und schnell handeln muss, sollte einen qualifizierten Fachbetrieb hinzuziehen. Installateur BM in Wien ist ein Beispiel für einen Fachbetrieb, der Rohrbrüche und Leckagen lokalisiert und behebt, bevor sich der Schaden weiter ausbreitet. Schnelles Handeln reduziert nicht nur den Schaden, sondern ist oft auch Voraussetzung für die Versicherungsleistung.

Was Versicherungen nicht zahlen

Jede Versicherung hat Ausschlüsse, die im Schadensfall relevant werden. Die Wohngebäudeversicherung leistet in der Regel nicht bei Schäden durch Überschwemmung von außen, also wenn Regenwasser durch das Fenster oder die Kellertür eindringt. Dafür wäre eine gesonderte Elementarschadenversicherung notwendig, die viele Hausbesitzer nicht abgeschlossen haben.

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Ebenfalls ausgeschlossen sind häufig Schäden durch Grundwasser oder Rückstau aus der Kanalisation, sofern keine entsprechende Klausel vereinbart wurde. Wer in einem Kellergeschoss wohnt oder ein Haus in einer Niederung besitzt, sollte seinen Vertrag darauf prüfen lassen. Daneben verweigern Versicherungen die Leistung, wenn nachweislich grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bekannte Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt wurden.

Erste Schritte nach einem Wasserschaden

  • Hauptwasserhahn sofort absperren, um den Schaden zu begrenzen.
  • Fotos und Videos vom Schadensbereich machen, bevor etwas verändert wird.
  • Vermieter oder Hausverwaltung unverzüglich informieren, bei Mietern schriftlich per E-Mail oder Brief.
  • Versicherung schnellstmöglich benachrichtigen, idealerweise noch am Schadenstag.
  • Keine umfangreichen Eigenreparaturen ohne Absprache mit der Versicherung vornehmen.
  • Handwerkerrechnungen und Kostenvoranschläge sorgfältig aufbewahren.

Wichtig: Die meisten Versicherungsverträge schreiben eine Schadenminderungspflicht vor. Wer untätig bleibt, obwohl er eingreifen könnte, riskiert eine Kürzung der Versicherungsleistung. Das gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer.

Eigentümergemeinschaften: Sonderfall WEG

In Wohnanlagen mit mehreren Eigentümern gelten zusätzliche Regeln. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) unterhält eine gemeinschaftliche Wohngebäudeversicherung, die das gesamte Gebäude abdeckt. Kommt es zu einem Schaden am Gemeinschaftseigentum, also etwa an einer Steigleitung, die mehrere Wohnungen versorgt, wird der Schaden über diese Versicherung abgewickelt. Für Schäden am Sondereigentum, also innerhalb einer einzelnen Wohnung, sind die jeweiligen Eigentümer selbst verantwortlich.

Informationen zur rechtlichen Grundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft finden sich auf den Seiten von Wikipedia zum Wohnungseigentumsgesetz, das seit der Reform 2020 einige wesentliche Änderungen bei Beschlussfassung und Haftungsfragen gebracht hat.

Am Ende lässt sich festhalten: Wer bei einem Wasserschaden schnell handelt, Beweise sichert und die richtigen Versicherungen informiert, ist in einer deutlich besseren Position als jemand, der zuerst auf eigene Faust repariert und dann auf Erstattung hofft. Die Frage, wer zahlt, beantwortet sich in den meisten Fällen aus dem Zusammenspiel von Schadensursache, Mietrecht und Versicherungsvertrag, und selten ist es nur eine einzige Partei.

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